Corona und Steuerberaterexamen

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Die mündliche Steuerberaterprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der nach § 35 StBerG bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde gebildet wird. Die Steuerberaterkammern sind für die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung zuständig und an die Festlegungen der Finanzverwaltungen gebunden, nach der die Prüfungen derzeit bis zum 19. April 2020 aufgrund der bestehenden Einschränkungen aufgrund des Corona-Virus nicht durchgeführt werden können.

Die Steuerberaterkammern sind an einer zeitnahen Durchführung der verbleibenden mündlichen Prüfungen interessiert und werden die Prüfungsteilnehmer über die neuen Prüfungstermine informieren.

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