Steuerberaterprüfung 2012 Bekanntmachung zur Zulassung
von Andrea Lauterbach
Bekanntmachung über die Zulassung in Baden-Württemberg: Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2012 findet in der Zeit vom 9. bis 11. Oktober 2012 einheitlich im Bundesgebiet statt. (aus: StBK Stuttgart KM 4/2011)
Die gemeinsame Stelle der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg gemäß § 37b StBerG (Steuerberaterprüferstelle) macht bekannt:
Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2012 findet in der Zeit vom 9. bis 11. Oktober 2012 einheitlich im Bundesgebiet statt. Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung im Lande Baden-Württemberg vorwiegend beruflich tätig sind oder, sofern sie keine Tätigkeit ausüben, dort wohnen bzw. bei merhfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten (§ 37b Absatz 1 StBerG), müssen ihre Zulassungsanträge bis spätestens 30. April 2012 bei der Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg, Gemeinsame Stelle der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg gemäß § 37b StBerG, Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart einreichen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt bei der Steuerberaterprüfungsstelle eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Zulassungsanträge sowie Merkblätter über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und über die Durchführung der Prüfung können unter der Adresse www.steuerberaterpruefung-bw.de im Internet abgerufen werden. Sie sind zusätzlich bei der Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg erhältlich.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zu der Prüfung ergeben sich aus den §§ 36 und 37a StBerG. Fotokopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen von einer Behörde oder einer sonst dazu befugten Person oder Stelle beglaubigt sein.
Körperbehinderten Personen (andauernd körperliches Gebrechen) werden auf Antrag für dei Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen gewährt. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Dabei ist die Art der Körperbehinderung darzulegen und grundsätzlich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen (§ 18 Absatz 3 DVStB).
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber bei Antragstellung die Zulassungsgebühr von € 200,-- nach § 39 Absatz 1 StBerG an die Steuerberaterprüfungsstelle, Konto 032 774 3000 (BLZ 600 901 00) bei der Volksbank Stuttgart eG (IBAN DE 22 600 901 000 32 774 3000 und BIC VOBADESS) unter Angabe des Hinweises "Steuerberaterprüfung" sowie des Namens und Vornamens des Bewerbers zu entrichten. Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig. Die Gebühr für das Prüfungsverfahren beträgt € 1.000,-- und ist ebenfalls auf das o.a. Konto unter Angabe des Hinweises "Steuerberaterprüfung" des Namens und Vornamens des Bewerbers zu entrichten. Die Fälligkeit ist dem Ladungsschreiben zu entnehmen. Eine nicht rechtzeitige Zahlung gilt als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung (§ 39 Absatz 2 StBerG).
Stuttgart, den 2. November 2011
Gemeinsame Stelle
der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg
gemäß § 37b StBerG
gez. Longin
Vorsitzender des Vorstandes