Verkürzte Prüfung für vBP zum WP wieder eingeführt
von Andrea Lauterbach
§ 13a WPO regelt die grundsätzliche Wiedereinführung dieser verkürzten Prüfung und legt fest, dass die schriftliche und mündliche Prüfung in „Angewandter Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und in den Bereichen der Prüfungsgebiete „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ sowie „Wirtschaftsrecht“, die bereits Gegenstand der Prüfung zum vBP waren, entfällt. VBP, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen sind, müssen darüber hinaus keine Prüfung im „Steuerrecht“ ablegen. Für vBP, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind, entfällt die Prüfung im „Wirtschaftsrecht“.
Die Einzelheiten der verkürzten Prüfung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Verordnungsgeber in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung geregelt. Das Ministerium konnte hierbei zum Teil an Regelungen anschließen, die diese Verordnung für die bis Ende des Jahres 2009 durchgeführte alte Prüfung nach § 13a WPO noch enthielt.
Ein neues Merkblatt der Prüfungsstelle informiert im Detail über die verkürzte Prüfung, insbesondere über
- die Prüfungsgebiete
- den Umfang der schriftlichen und mündlichen Prüfung
- die Prüfungsdurchführung und
- die Anrechnung von vorangegangenen Prüfungsversuchen.
Die erforderlichen Änderungen der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung sind erst am 15. Juli 2016 in Kraft getreten („Neu auf WPK.de“ vom 15. Juli 2016). Daher gilt für Zulassungsanträge für die verkürzte Prüfung gemäß § 13a WPO für den Prüfungstermin I/2017 nicht die allgemeine Antragsfrist, die am 31. August 2016 endet. Zulassungsanträge können ausnahmsweise noch bis zum 31. Oktober 2016 – eingehend bei der Prüfungsstelle oder einer der Landesgeschäftsstellen der WPK – gestellt werden.
(entnommen aus WPK-Newsletter, 04.08.2016)