Berufsbild Steuerberater:in

Das Spektrum der Tätigkeiten, die ein:e Steuerberater:in ausüben kann, ist sehr breit gefächert. Im Vordergrund stehen dabei zum einen die steuerliche Beratung, zum anderen – und dies in zunehmendem Maße – die betriebswirtschaftliche Beratung. Die Leistungspalette von Steuerberater:innen ist dabei sehr vielseitig.

Die klassische Steuerberatung

Steuerberater:innen stehen den Steuerbürger:innen mit ihren Fachkenntnissen in erster Linie bei der Abgabe der Steuererklärungen zur Seite. Sie achten bei Beratungsgesprächen darauf, dass sämtliche Steuerersparnismöglichkeiten ausgeschöpft und nur die Steuern gezahlt werden, die ein:e Steuerbürger:in nach dem Gesetz tatsächlich schuldet.

Der Jahresabschluss

Für Personen, die verpflichtet sind, Bücher zu führen, führen sie diese Bücher und Aufzeichnungen und stellen den Jahresabschluss auf. Auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten, z. B. den Erläuterungsbericht zum Jahresabschluss erstellen, den Anhang oder die Formulierungshilfen für den Lagebericht bei Kapitalgesellschaften abfassen, werden von Steuerberater:innen übernommen. In vielen Fällen reicht ein:e Steuerberater:in auch den Jahresabschluss ein, insbesondere seitdem Kapitalgesellschaften verpflichtet sind, diesen in elektronischer Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen (§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB). Nachdem die Steuerbescheide geprüft wurden, kann es für ein:e Steuerberater:in notwendig sein, den oder die Steuerbürger:in gegenüber Finanzämtern und Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof zu vertreten. Ebenso wichtig ist es, die Mandant:innen bei Außenprüfungen, Steuerstrafsachen oder Bußgeldverfahren zu unterstützen. Im Rahmen freiwilliger Prüfungen, also insbesondere bei Abschlussprüfungen der Unternehmen, bei denen keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, prüfen Steuerberater:innen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. den Anhang und den Lagebericht. Daneben können Steuerberater:innen die nach der Makler- und Bauträgerverordnung bei Makler:innen und Finanzanlagenvermittler:innen notwendigen Prüfungen ebenso wie aktienrechtliche Gründungsprüfungen vornehmen.

Mehr als nur Zahlen

Steuerberater:innen helfen, Steuern vorausschauend und individuell zu gestalten. Erst hierdurch ist es möglich, die wirtschaftlichen Entfaltungskräfte eines Betriebes in unternehmerische Dynamik zu verwandeln. Eine solche Planung betrifft nicht nur die Wahl der richtigen Unternehmensform, Personal- und Investitionsentscheidungen oder Fragen der Unternehmensnachfolge und -sicherung, sondern auch die private Lebensführung wie Vermögensanlagestrategien oder letztwillige Verfügungen. Zur steuerlichen Hilfeleistung kommt die Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Das bei der steuerlichen Beratung gewonnene, laufend aktualisierte Zahlenmaterial, der durch langjährige Mandatsbeziehung entwickelte Blick für das  betriebliche Geschehen und die notwendigen Fachkenntnisse sind die Pluspunkte, die eine:n Steuerberater:in zu einer besonders qualifizierten Unternehmensberatung befähigen. Auf diese Unterstützung durch Steuerberater:innen wird z. B. bei Investitions- und Finanzierungsentscheidungen zurückgegriffen, ebenso im Controlling und in der Unternehmenssteuerung. Dabei werden die Kostenentwicklung und die Ertragslage berücksichtigt.

Vielfältiger Einsatz

Steuerberater:innen werden außerdem als Treuhänder tätig, wenn sie als Vermögensverwalter:in, Testamentsvollstrecker:in, Nachlasspfleger:in, Pfleger:in, Vormund:in, Insolvenzverwalter:in, Liquidator:in oder Nachlassverwalter:in bestellt werden. Wenn es um die Beurteilung komplizierter wirtschaftlicher Zusammenhänge geht, ziehen Gerichte Steuerberater:innen als unabhängige und neutrale Gutachter:innen hinzu. Sowohl die Finanz- und Sozialgerichte wie auch die Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte schalten Steuerberater:innen ein. Daneben beraten sie in Insolvenzverfahren. Zudem bescheinigen Steuerberater:innen die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen. Hochschulen und wissenschaftliche Institute greifen im Interesse ihrer Studierenden auf die praktischen Beratungserfahrungen von Steuerberater:innen zurück, indem sie ihnen Lehraufträge erteilen.

Der Syndikus

Weitere Betätigungsfelder sind insbesondere die Steuer- und Rechnungswesenabteilungen von gewerblichen Unternehmen (insbesondere Banken, Versicherungen, Handel und Industrie), sofern im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG wahrgenommen werden. Diese:r als sog. Syndikus-Steuerberater:in tätige Berufsangehörige hat darauf zu achten, dass die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird. Auch darf er oder sie für Auftraggeber, denen er oder sie aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellt, nicht in seiner oder ihrer Eigenschaft als Steuerberater:in oder Steuerbevollmächtigte:r tätig werden (§ 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG).

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